4.1.4 Funktionale Zuständigkeit §§ 47 Abs. 1 und 97 Abs. 1 EntG halten fest, dass das «Enteignungsgericht» – und damit die Fünferkammer – die Art und Höhe der Entschädigung festsetzt (statt vieler Urteile des EntGer vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 1.1.3 und vom 21. Januar 2021 [650 19 58] E. 1.1). Nach dem Ausgeführten ist die Fünferkammer des Enteignungsgerichts örtlich, sachlich und funktional für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.