4.1.3 Örtliche Zuständigkeit Gegenstand des vom A.____ als Enteigner anhängig gemachten Verfahrens ist dessen Klagebegehren, nach welchem das Enteignungsgericht über die Tragung der Kosten für die Verlegung eines Abwasserkanals des Beklagten urteilen solle. Betroffen sind die Grundstücke Nrn. 22, 1944 und 4143 GB C.____. Da die streitbetroffenen Parzellen auf dem Gemeindegebiet C.____ im Kanton Basel Basel-Landschaft liegen (§ 35 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]), ist das Enteignungsgericht örtlich zuständig.