Die Frage, ob das Enteignungsgericht sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig ist, ist weder besonders schwierig noch von allgemeiner Bedeutung. Ungeachtet dessen, ob nun überhaupt eine Enteignungssache vorliegt, verleiht die EMRK den Parteien demzufolge keinen Anspruch darauf, mündlich zur Eintretensfrage angehört zu werden.