jedoch auch im Anwendungsbereich der EMRK nicht absolut. So darf ein Gericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn es nur über Rechtsfragen entscheiden muss, die nicht besonders schwierig sind und keine Fragen allgemeiner Bedeutung aufwerfen (vgl. HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, Baden-Baden 2023, Art. 6, N 85 m.w.H.). Die Frage, ob das Enteignungsgericht sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig ist, ist weder besonders schwierig noch von allgemeiner Bedeutung.