vorliegende Verfahren anwendbar ist, solange es eine Enteignungssache zum Gegenstand hat. Aus Art. 6 Ziffer 1 Satz 1 EMRK leitet der EGMR für Gerichte die Verpflichtung ab, grundsätzlich eine öffentliche mündliche3 Verhandlung abzuhalten. Dieser Grundsatz gilt