Fraglich könnte nach dem bereits Ausgeführten einzig noch sein, ob Art. 6 Ziffer 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) dem Beklagten gleichwohl einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen (und mündlichen) Verhandlung verleiht. Art. 6 EMRK ist seinem Wortlaut nach sachlich nur auf zivilrechtliche Ansprüche sowie strafrechtliche Anklagen anwendbar: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) interpretiert «zivilrechtliche Ansprüche» jedoch autonom und versteht den Begriff, insofern sehr weitgefasst, als darunter auch Enteignungssachen fallen.2 Entsprechend ist davon auszugehen, dass die EMRK auf das