Rechtsschutzinteresses fehle, da sowohl der Beklagte (d.h. der B.____) als auch die dort beigeladene «C.____» das Gesuch «im Ergebnis anerkannt hätten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Parteien aufgrund der Prüfung der Zuständigkeitsfrage «von Amtes wegen» nicht dazu anzuhören sind. A maiore ad minus1 hat nichts Anderes bezüglich der hier zu beurteilenden Frage, ob Parteien «mündlich» zur Zuständigkeitsfrage zu hören sind, zu gelten, wenn klar ist, dass ein Gericht auch unvermittelt nach Eingang einer Klage, für welche es unzuständig ist, das anhängig gemachte Verfahren mittels Nichteintreten beenden darf.