In Bezug auf das Argument des Beklagten, das Enteignungsgericht sei zufolge der Durchführung eines Verfahrens betreffend die (Nicht-)Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung bereits auf die vorliegende Angelegenheit eingetreten, ist festzuhalten, dass das Enteignungsgericht das Gesuch des Klägers um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung – wie beiden Parteien schriftlich eröffnet worden ist – sachlich nicht beurteilt, sondern das Gesuch zufolge Anerkennung abgeschrieben hat. Im fraglichen Abschreibungsentscheid vom 5. November 2024 erwog das Enteignungsgericht, dass es dem Gesuch des A.____ aufgrund übereinstimmender Parteianträge am Erfordernis eines