weshalb die hier strittige Angelegenheit seines Erachtens in die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts falle, erneut vorgetragen hat. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass das Enteignungsgericht seine Zuständigkeit – wie bereits mit verfahrensbeschränkender Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 mitgeteilt – von Amtes wegen und mithin unabhängig davon, ob sich die Parteien bezüglich der Eintretensfrage uneins sind oder nicht, zu prüfen hat (vgl. dazu Präsidialverfügung vom 18. März 2025 sowie E. 4.1.1). - 11 -