Was die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beklagten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beklagte sich in seiner Klageantwort (vgl. Ziffern I.3-5) eingehend zur Frage der Zuständigkeit des Enteignungsgerichts geäussert hat. Auch die Klagebegründung des Klägers enthält in Ziffern VI.1 f. einlässliche Ausführungen zu ebendieser Frage. Mithin ist festzuhalten, dass sich beide Parteien schriftlich zur Frage der Zuständigkeit haben äussern können und beide Parteien von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht haben. Hinzu kommt im Falle des Beklagten seine eingangs erwähnte Eingabe vom 10. März 2025, mit der er die bereits in seiner Klageantwort vorgebrachte Argumentation,