Vorliegend hat der Beklagte mit Eingabe vom 10. März 2025 sinngemäss beantragt, dass die Parteien zu einer Parteiverhandlung einzuladen und zur Eintretensfrage anzuhören seien. Seinen Verfahrensantrag begründet der Beklagte im Wesentlichen und sinngemäss mit einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie mit dem Argument, das Enteignungsgericht sei zufolge der «Durchführung des Verfahrens um die vorzeitige Besitzeinweisung» ohnehin schon auf die vom Kläger angestrengte Enteignung eingetreten.