4.1.2 Durchführung einer Parteiverhandlung (Antrag des Beklagten) Die Parteien müssen zur Frage der Zuständigkeit (bzw. genereller zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen) nicht gehört werden (BSK BGG-BOOG, Art. 29, N 5 m.w.H.). Dass die Parteien zur Frage der Zuständigkeit nicht gehört werden müssen korreliert mit § 1 Abs. 3 lit. e VPO, wonach die präsidierende Person unter anderem bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung allein (und ohne Anhörung der Parteien) entscheidet.