Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt demnach unabhängig davon, ob eine Partei die Zuständigkeit bestreitet oder anerkennt oder die Parteien diesbezüglich eine Vereinbarung geschlossen haben. Mit Blick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Umstand, dass die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zwischen den Parteien nicht umstritten ist (vgl. Klagebegründung, Ziffer VI.1 f.), die Zuständigkeit vielmehr auch von der beklagten Partei (d.h. dem ARAL) bejaht wird (vgl. Klageantwort, Ziffer I.3 sowie Eingabe des Beklagten vom 10. März 2025), sich also beide Parteien darüber einig sind, dass das Enteignungsgericht die Klage A.___