Ebenso ist es ausgeschlossen, die Zuständigkeit durch Einlassung zu begründen, d.h. die Zuständigkeit durch vorbehaltlose Anerkennung zu begründen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 395). Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt demnach unabhängig davon, ob eine Partei die Zuständigkeit bestreitet oder anerkennt oder die Parteien diesbezüglich eine Vereinbarung geschlossen haben.