30 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuiert nämlich, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Diesem Verfassungsanspruch auf ein vom Gesetz geschaffenes und zuständiges Gericht wohnt implizit die Pflicht eines jeden Gerichts inne, seine eigene Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Deshalb ist ein Gericht auch stets befugt (bzw. dafür zuständig) seine eigene Unzuständigkeit festzustellen (BSK BGG-BOOG, Art. 29, N 2).