4.1.1 Prüfung von Amtes wegen Als Prozessvoraussetzung prüft das Enteignungsgericht seine Zuständigkeit, wie bereits erwähnt, von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO). Die Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen entspricht dabei einem allgemeinen und zugleich verfassungsmässigen Grundsatz (BSK-BGG-BOOG, Art. 29, N 5 f.). Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuiert nämlich, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat.