Aus dem Zuständigkeitsbeschrieb ergibt sich, mit welchen Gegenständen sich ein Gericht zu befassen hat und mit welchen es sich nicht befassen darf. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit umschreiben also den Kreis der Streitsachen, welcher einem Gericht zur Behandlung und Entscheidung zugewiesen ist, und – im Umkehrschluss – denjenigen Bereich, für welchen einem bestimmten Gericht die Berechtigung, einen Sachentscheid zu treffen, fehlt (vgl. zum Ganzen BOOG, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/ Kneubühler [Hrsg.], -9-