4.1 Zuständigkeit Die Zuständigkeit umschreibt das Recht und die Pflicht einer Behörde bzw. eines Gerichts, in einer bestimmten Sache (sachliche Zuständigkeit), an einem bestimmten Ort (örtliche Zuständigkeit) und in einer bestimmten Funktion (funktionelle Zuständigkeit) tätig zu werden. Aus dem Zuständigkeitsbeschrieb ergibt sich, mit welchen Gegenständen sich ein Gericht zu befassen hat und mit welchen es sich nicht befassen darf.