4. Allgemeine Eintretensvoraussetzungen Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehören die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der urteilenden Behörde, die Partei- und Prozessfähigkeit der betroffenen Personen, die Vertretungsbefugnis allfälliger Parteivertreter, das Rechtsschutzinteresse sowie das Fehlen einer «res iudicata» (d.h. einer bereits abgeurteilten Sache) und/oder das Fehlen der Rechtshängigkeit der identischen Streitsache (an einem anderen oder demselben Gericht).