Die Leitungsdienstbarkeit sei jedoch ausserbuchlich mit der rechtmässigen Erstellung der betroffenen Leitung entstanden, weil diese äusserlich wahrnehmbar sei. Äusserliche Wahrnehmbarkeit sei nicht nur im Falle von oberirdisch verlaufenden Leitungen gegeben, sondern könne auch dann vorliegen, wenn sich eine Leitung im Boden befinde, falls ihre Existenz durch äusserlich gut sichtbare Schächte offenkundig sei.