3.2 Beklagter B.____ äussert sich zur Zuständigkeit des Enteignungsgerichts in Ziffern I.3 ff. seiner Klageantwort und stellt sich auf den Standpunkt, diese sei klar gegeben. Entgegen dem Standpunkt A.____ handle es sich um einen klassischen Enteignungstatbestand. Sinngemäss führt der Beklagte aus, als Eigentümer der zu verlegenden Leitung verfüge er über eine Leitungsdienstbarkeit. Der Beklagte anerkennt, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch nicht eingetragen sei (Klageantwort, Ziffer I.4). Die Leitungsdienstbarkeit sei jedoch ausserbuchlich mit der rechtmässigen Erstellung der betroffenen Leitung entstanden, weil diese äusserlich wahrnehmbar sei.