Der Kläger vertritt den Rechtsstandpunkt, dass auf den projekt- und streitgegenständlichen Grundstücken (vgl. E. 1) keine Dienstbarkeit für den fraglichen Kanal bestehe. Diesbezüglich verweist er auf das Grundbuch, in welchem keine Leitungsdienstbarkeit zugunsten des B.____ eingetragen sei. Auch liege keine Leitungsdienstbarkeit im Sinne von (i.S.v.) Art. 676 Abs. 3 ZGB vor, weil der Abwasserkanal äusserlich nicht wahrnehmbar sei. Deshalb sei vorliegend auf die nachbarrechtlichen Regelungen zum Durchleitungsrecht von Leitungen abzustellen, namentlich auf Art. 676 Abs. 2 i.V.m. Art. 691 ZGB. -8-