3.1 Kläger A.____ äussert sich zur Zuständigkeit des Enteignungsgerichts in Ziffern VI.1 f. seiner Klagebegründung. Ihm zufolge handle es sich vorliegend um keinen klassischen Enteignungstatbestand. Strittig sei, welche Partei die Kosten für die Verlegung eines Abwasserkanals zu tragen habe, der zufolge der Realisierung eines Hochwasserschutzprojektes verlegt werden müsse. Der fragliche Kanal stehe gestützt auf Art. 676 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) im Eigentum des B.____. Mit dem Hochwasserschutzprojekt greife A.____ demzufolge in das sachenrechtliche Eigentum des B.____ am fraglichen Kanal ein.