Das Enteignungsgericht beschränkte den Gegenstand der heutigen Urteilsberatung auf die Frage des Eintretens (vgl. Bst. B). Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend insbesondere fraglich, ob die am Enteignungsgericht erhobene Klage einen Gegenstand betrifft, für dessen richterliche Beurteilung ein kantonales Gesetz das Enteignungsgericht als sachzuständig bezeichnet. 3. Parteistandpunkte