ausgeschlossen sind und materiell nicht auf ihre Begründetheit hin geprüft werden (zum Ganzen vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1039 ff. und Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1 [Nichteintretensentscheid]; eine dagegen Erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht mit Urteil -7- der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. Dezember 2019 [810 19 66] abgewiesen).