Mit Blick auf die Eintretensvoraussetzungen kann gemeinhin zwischen allgemeinen (nachfolgend E. 4) und besonderen (nachfolgend E. 5) und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid zwischen vollumfänglichem und teilweisem Nichteintreten unterschieden werden. Während vollumfängliches Nichteintreten zur Erledigung eines Verfahrens führt und als Entscheid selbständig anfechtbar ist, führt ein teilweises Nichteintreten lediglich dazu, dass diejenigen Begehren (oder Rügen), auf welche nicht eingetreten wird, vom weiteren Verlauf des bis zu seiner Erledigung mittels Sachentscheid fortzuführenden Verfahrens