Ein Gericht darf sich mit einer Angelegenheit in der Sache (d.h. materiell) nur dann befassen und sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit der gestellten Begehren aussprechen, wenn sämtliche Verfahrens- bzw. Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, hat das mit einer Klage, einem Gesuch oder einer Beschwerde befasste Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1036).