C. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel, beschränkte den Gegenstand des Verfahrens auf die Eintretensfrage, überwies den Fall der Fünferkammer zur Beurteilung und ordnete eine Urteilsberatung an. Am 10. März 2025 richtete sich der Beklagte schriftlich an das Enteignungsgericht, monierte die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Eintretens und beantragte, statt einer Urteilsberatung sei eine Parteiverhandlung durchzuführen. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2025 wies das Enteignungsgericht den Antrag des Beklagten ab. Am 23. April 2025 zeigte die Gerichtskanzlei den Parteien den Termin der heutigen Urteilsberatung so-