hinsichtlich einer allfälligen materiellen Beurteilung der Klage von Entscheidrelevanz sein könnte. Das Gericht forderte den Kläger deshalb zur Einreichung von Bildern (d.h. Fotoaufnahmen) der nach aussen hin sicht- bzw. wahrnehmbaren «baulichen Bestandteile» des zu verlegenden Abwasserkanals auf. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom 21. Februar 2025 nach.