__ eintragen zu lassen, sobald die Leitungsgrundstücke erworben sind und die Leitung verlegt ist. 3. Eventualiter sei ein Kostenteiler für die Verlegungskosten durch das Enteignungsgericht festzusetzen. 4. Unter o/e-Kostenfolge Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 stellte das Enteignungsgericht fest, dass zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht strittig sei, ob der zu verlegende Abwasserkanal des Beklagten nach aussen hin sicht- bzw. wahrnehmbar sei oder nicht. Es wies die Parteien darauf hin, dass diese Frage unter Umständen sowohl mit Blick auf das Eintreten als auch -5-