Am 12. Februar 2025 reichte der Beklagte seine Klageantwort ein und stellte sinngemäss folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Rechtsbegehren der Klage vom 25. September 2024 vollumfänglich abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Kosten für die Verlegung des Abwasserkanals des B.____ vom Kläger zu bezahlen seien. 2. Der Kläger sei anzuweisen, die verlegte Abwasserleitung des B.____ gemäss beiliegenden Submissionsplänen «E.____ und F.____» (Beilage 3 zur Klageantwort) als Dienstbarkeit im Grundbuch C.____ zugunsten des B.____ eintragen zu lassen, sobald die Leitungsgrundstücke erworben sind und die Leitung verlegt ist.