22 und 1944 GB C.____ sinngemäss die Bewilligung des Gesuchs betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung beantragten, wurde das Gesuchsverfahren mit Präsidialverfügung vom 5. November 2024 als erledigt abgeschrieben. Nach Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses hob das Enteignungsgericht am 3. Dezember 2024 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf, zog die Akten des Verfahrens mit den Nrn. 600 24 69-71 betreffend «vorzeitige Besitzeinweisung» zu den Akten des vorliegenden Verfahrens bei und forderte den Beklagten zur Einreichung einer Klageantwort sowie aller relevanten Unterlagen auf.