Damit fällt der Sachverhalt unter Art. 676 Abs. 3 Satz 2 ZGB, das absolute Eintragungsprinzip kommt zur Anwendung und das Grundbuch entfaltet demzufolge – wie ausgeführt – negative Rechtskraft: Da in den Auszügen zu den Parzellen Nrn. 22, 1944 und 4143 GB C.____ aus dem Grundbuch keine Durchleitungsdienstbarkeiten eingetragen sind, die Eintragung für die Entstehung der strittigen Dienstbarkeitsrechte jedoch konstitutiv gewesen wäre, besteht für die zu verlegende Kanalisationsleitung im Bereich der erwähnten Parzellen keine Durchleitungsdienstbarkeit. (E. 5.1.5.3.2.3) 600 24 72-74 Urteil vom 12. Juni 2025