Im Falle der ausserbuchlichen Entstehung einer Leitungsdienstbarkeit tritt die äusserliche Wahrnehmbarkeit (d.h. die natürliche Publizität) an die Stelle der Publizitätswirkung des Grundbuchs. Was das Erfordernis der äusserlichen Wahrnehmbarkeit anbelangt, ist auch daher eine gewisse Strenge geboten. […] Nach dem Ausgeführten erkennt das Gericht im Falle der hier streitgegenständlichen Kanalisationsleitungen des Beklagten keinen Sachverhalt, welcher die Voraussetzung der äusserlichen Wahrnehmbarkeit im Sinne von Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB erfüllt. Damit fällt der Sachverhalt unter Art.