Der gegenständliche Abwasserkanal dient der Abwasserentsorgung und damit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Das Grundstück, in welchem der Kanal liegt, gehört demnach zum Verwaltungsvermögen. Nach dem Ausgeführten kann der Beklagte (d.h. der B.____) die behauptete Dienstbarkeit nicht auf Art. 691 ZGB, d.h. die nachbarrechtliche Duldung der Durchleitung seiner Abwässer, stützen. (E. 4.1.5.3.2.2)