Erforderlich für die Entstehung des Durchleitungsanspruches ist, dass im konkreten Fall Bundesrecht oder kantonales Recht nicht auf die Enteignung verweisen (Art. 691 Abs. 2 ZGB). Es darf auch keine anderweitige öffentlich-rechtliche Sonderregelung für Durchleitungen bestehen. Dementsprechend kann das Gemeinwesen (hier der B.____) das Durchleitungsrecht gestützt auf die Bestimmungen des Nachbarrechts nicht zugunsten eines Grundstücks im Verwaltungsvermögen oder im Gemeingebrauch, sondern lediglich für ein solches im Finanzvermögen beanspruchen. Der gegenständliche Abwasserkanal dient der Abwasserentsorgung und damit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.