{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=73dce4e5-e762-41aa-985d-8fe4fd88f3b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245265051", "Checksum": "e80199595f28de4aa5a4118bc5191272"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=537242bb-22ac-4267-af55-affe41a6761a", "Checksum": "51a1a6f806b85e99c859cf0208a7402c"}, "Scrapedate": "2026-02-15", "Num": ["600 2024 72", "600 24 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. Eintreten mangels sachlicher Zuständigkeit verneint."}], "ScrapyJob": "446973/44/2340", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:31:14", "Checksum": "22c39bf8e2339c5d1d0bcca261106a76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)\nRegeste:\nKlageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. Eintreten mangels sachlicher Zuständigkeit verneint.\n\n6.2 Parteientschädigung\nGestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für\nden Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend hat der Beklagte – auch nachdem das Enteignungsgericht die Frage des Eintretens instruktionsweise aufgeworfen hat – beantragt, es sei auf\ndie gegen ihn gerichtete Klage einzutreten (Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 [Verfahrensbeschränkung auf Eintretensfrage] und Eingabe des Beklagten vom 10. März\n2025). Da sich sein Begehren, auf die Klage sei einzutreten, als unbegründet erwiesen hat,\nrechtfertigt es sich nicht, dem Beklagten zu Lasten des Klägers eine Parteientschädigung\nzuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen. Dies gilt auch\nfür die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens mit den Dossier-Nrn. 600 24 72-74\n- 24 -\n\nbetreffend Bewilligung eines Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung (vgl. Dispositivziffer 5 der Präsidialverfügung vom 5. November 2024 [Abschreibungsentscheid]).\n- 25 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nAuf die Klage wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 werden dem Kläger auferlegt.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird dem Kläger (1) und der Beklagten (2) mitgeteilt.\n\nLiestal, 26. Juni 2025\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiber:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Dr. Thomas Kürsteiner\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an\ngerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16,\n4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes\nBegehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}