{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=73dce4e5-e762-41aa-985d-8fe4fd88f3b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245265051", "Checksum": "e80199595f28de4aa5a4118bc5191272"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=537242bb-22ac-4267-af55-affe41a6761a", "Checksum": "51a1a6f806b85e99c859cf0208a7402c"}, "Scrapedate": "2026-02-15", "Num": ["600 2024 72", "600 24 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. 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Kann das Rechtsschutzinteresse einer Partei nämlich mit\neinem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden, fehlt es ihr im Falle eines Feststellungsbegehrens in aller Regel am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (d.h. an einer Prozessvoraussetzungen) (statt vieler BGE 137 II 199 E. 6.5 218 f.).\n\nAufgrund der subsidiären Natur von Feststellungsansprüchen ist deshalb zu prüfen, ob das\nRechtsschutzinteresse des A.____ auch durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden könnte. Dies ist mitunter dann der Fall, wenn er auch eine Leistungsklage hätte anhängig machen können (vgl. KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 1.2.3 f.; zur subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs ferner auch RHINOW/\nKOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1280).\n\nWie A.____ erläutert, gehe es vorliegend darum, wer die Kosten für das Verlegen der Leitung des Beklagten zu tragen habe. Die Klärung dieser Frage hätte vom Kläger sowohl\nmittels Leistungsklage (Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme) erwirkt werden\nkönnen als auch durch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit welcher der Kläger\n- 22 -\n\nals für den Hochwasserschutz zuständiger Hoheitsträger den Beklagten zur Übernahme\nder Verlegungskosten hätte verpflichten können.\n\nDem Kläger fehlt es aus den dargetanen Gründen an einem rechtlich schützenswerten Interesse an der Beurteilung seines Haupt- bzw. Feststellungsbegehrens. Auf sein Hauptbegehren wäre dementsprechend auch aus diesem Grund nicht einzutreten.\n\n5. Besondere Eintretensvoraussetzungen\nAls besondere Verfahrensvoraussetzungen gelten das Erfordernis eines tauglichen Beschwerdeobjekts, das von einer vom einschlägigen materiellen oder prozessualen Recht\nvorgesehenen Vorinstanz stammt (diese Voraussetzung entfällt in einem Klageverfahren\nwie dem vorliegenden), die Klagebefugnis des klagenden Rechtssubjekts sowie Passivlegitimation des beklagten Rechtssubjekts, die Einhaltung sämtlicher Beschwerdeformalien\n(Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begehren, Unterschrift etc.) sowie die Zulässigkeit der vorgebrachten Klagegründe.\n\nWas das Eventualbegehren des Klägers anbelangt, wonach das Enteignungsgericht einen\nKostenteiler für die Verlegungskosten festsetzen solle, handelt es sich um keinen im Klageverfahren zulässigen Gegenstand: Es ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden (z.B. also\ndes A.____ bzw. Klägers) Kostenteiler zu erstellen. Letztere können dann als Anfechtungsobjekte Gegenstand von Verwaltungsprozessen sein. Diese Aufgabe, also das Erstellen\neines Kostenteilers, kann der Kanton nicht klageweise dem Enteignungsgericht überbinden. Dem Eventualbegehren des Klägers fehlt es somit am Vorliegen eines tauglichen Gegenstands, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist.\n\nWie es sich mit dem (Nicht-)Vorliegen weiterer Prozessvoraussetzungen verhält, kann vor\ndem Hintergrund, dass mehrere Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben sind, offenbleiben.\n- 23 -\n\n6. Kosten\nWie unter dem Titel «sachliche Zuständigkeit» (E. 4.1.5) gezeigt wurde, handelt es sich\nvorliegend um keine Enteignungssache. Für den Entscheid über die Kostenfolgen kann\ndeshalb auch nicht § 71 EntG Anwendung finden. Vielmehr sind die Kosten in Anlehnung\nan § 97 EntG, der auf Klageverfahren ohne vorangegangenes Enteignungsverfahren Anwendung findet, zu verlegen. Demgemäss sind die Kosten gemäss den Bestimmungen der\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) zu verlegen (§ 97 Abs. 3 EntG), da kein in § 97 Abs. 4\nEntG vorbehaltener Fall vorliegt.\n\n6.1 Verfahrenskosten\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten (§ 20 Abs. 3\nSatz 1 VPO) und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 VPO). Vorliegend ist das Enteignungsgericht auf die\nKlage des A.____ vollumfänglich nichteingetreten. In prozessualer Hinsicht gilt deshalb\nA.____ (d.h. der Kläger) als unterlegen. Aufgrund der Verfahrensbeschränkung auf das\nEintreten sind die Verfahrenskosten im unteren Bereich des ordentlichen Rahmens für Endentscheide der Fünferkammer (d.h. CHF 1'000.00 bis 5'000.00) auf CHF 1'500.00 festzusetzen (vgl. § 17 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November\n2010 [GebT, SGS 170.31]). Nach dem Ausgeführten hat der Kläger die Verfahrenskosten\nin Höhe von CHF 1'500.00 zu tragen.\n\n"}