{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=73dce4e5-e762-41aa-985d-8fe4fd88f3b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245265051", "Checksum": "e80199595f28de4aa5a4118bc5191272"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=537242bb-22ac-4267-af55-affe41a6761a", "Checksum": "51a1a6f806b85e99c859cf0208a7402c"}, "Scrapedate": "2026-02-15", "Num": ["600 2024 72", "600 24 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. 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Februar 1906) die Elektrizitäts- und Telefonleitungen ausschliesslich oberirdisch geführt\nund damit im Unterschied zu den im Boden verlegten Wasser- und – soweit damals überhaupt schon vorhanden – Kanalisationsleitungen äusserlich klar wahrnehmbar waren.10\nZwar wird gelegentlich auch der Standpunkt vertreten, dass «äusserliche Wahrnehmbarkeit» nicht bloss im Falle von oberirdisch verlaufenden Leitungen gegeben sein könne, sondern auch vorliegen könne, wenn eine Leitung unterirdisch verlaufe, solange deren Existenz aufgrund von in bestimmten Abständen vorhandenen und äusserlich gut sichtbaren\nSchächten offenkundig sei (BGE 97 II 371 E. 4 381 m.w.H. sowie BSK-ZGB II-\nREY/STREBEL, Art. 691, N 15).\n\nDie vorliegend von der Verlegung betroffene Kanalisationsleitung verläuft unbestrittenermassen unterirdisch. Während der Beklagte der Ansicht ist, die Leitung bzw. ihr Verlauf sei\naufgrund vorhandener Schächte im Sinne von Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB «äusserlich\nwahrnehmbar», hält der Kläger ebendieser äusserlichen Wahrnehmbarkeit entgegen. Das\nEnteignungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht nicht gänzlich auszuschliessen scheint, dass eine Leitungsdienstbarkeit auch im Falle von unterirdisch\n\n10\nZum Ganzen BSK-ZGB II-REY/STREBEL, Art. 676, N 7.\n- 20 -\n\nverlaufenden Leitungen ausserbuchlich entstehen kann, Belege zur äusserlichen Wahrnehmbarkeit des hier betroffenen Kanals angefordert (vgl. Verfügung vom 14. Februar\n2025). Der hierauf eingegangenen Eingabe des Klägers vom 21. Februar 2025 lagen Fotografien der nach aussen hin wahrnehmbaren Schächte bzw. Schachtdeckel sowie ein Plan\nbei, der über die Lage der jeweils fotografisch festgehaltenen Schächte bzw. Schachtdeckel\nAuskunft gibt. Bei den Schächten handelt es sich mehrheitlich um Lüftungsschächte, welche mit einem gewöhnlichen Schachtdeckel bündig zum Terrainverlauf verschlossen sind.\nNach dem Dafürhalten der Fünferkammer fehlt es bereits deshalb an einer mit der Wahrnehmbarkeit von oberirdisch verlaufenden Leitungen vergleichbar guten äusserlichen\nWahrnehmbarkeit des zu verlegenden Leitungsstücks. Hinzu kommt, dass die Schächte\n– wie der Planbeilage zur erwähnten Eingabe des Klägers zu entnehmen ist – nicht in derart\nnahen Abständen aufeinander folgen, dass ein unvoreingenommener Betrachter11 daraus\nhinreichend genau auf den effektiven Verlauf der hier strittigen Leitung schliessen könnte.\n\nIm Falle der ausserbuchlichen Entstehung einer Leitungsdienstbarkeit tritt die äusserliche\nWahrnehmbarkeit (d.h. die natürliche Publizität) an die Stelle der Publizitätswirkung des\nGrundbuchs. Was das Erfordernis der äusserlichen Wahrnehmbarkeit anbelangt, ist auch\ndaher eine gewisse Strenge geboten.\n\nNach dem Ausgeführten erkennt das Gericht im Falle der hier streitgegenständlichen Kanalisationsleitungen des Beklagten keinen Sachverhalt, welcher die Voraussetzung der\näusserlichen Wahrnehmbarkeit im Sinne von Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB erfüllt. Damit fällt\nder Sachverhalt unter Art. 676 Abs. 3 Satz 2 ZGB, das absolute Eintragungsprinzip kommt\nzur Anwendung und das Grundbuch entfaltet demzufolge – wie ausgeführt – negative\nRechtskraft: Da in den Auszügen zu den Parzellen Nrn. 22, 1944 und 4143 GB C.____ aus\ndem Grundbuch keine Durchleitungsdienstbarkeiten eingetragen sind, die Eintragung für\ndie Entstehung der strittigen Dienstbarkeitsrechte jedoch konstitutiv gewesen wäre, besteht\nfür die zu verlegende Kanalisationsleitung im Bereich der erwähnten Parzellen keine Durchleitungsdienstbarkeit.\n\n11\nD.h. ein Betrachter, der den Deckel eines Schachts sieht, den effektiven Verlauf der Kanalisationsleitung aber nicht kennt und nun aufgrund des äusserlich von seinem Standort aus Wahrnehmbaren eine Aussage zum Verlauf der unter dem Schacht (d.h. unterirdisch) verlaufenden Leitung\ntätigen soll.\n- 21 -\n\n4.1.5.4 Zwischenfazit\nDer Beklagte (d.h. der B.____) verfügt nach alledem über kein dingliches Recht, das ihm\neinen Anspruch auf Durchleitung der von der Verlegung betroffenen Leitung über die hier\nstrittigen «fremden» Parzellen verleihen würde. Eine solche Dienstbarkeit ist weder im\nGrundbuch eingetragen (absolutes Eintragungsprinzip) noch – wie gezeigt wurde – ausserbuchlich (relatives Eintragungsprinzip) entstanden.\n\nEs fehlt der Klage des A.____ demnach an einem Gegenstand, für dessen Beurteilung das\nEnteignungsgericht sachlich nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 EntG zuständig ist. Da es\ndem Enteignungsgericht an seiner sachlichen Zuständigkeit fehlt, hat es auf die Klage nicht\neinzutreten. Dies gilt im Übrigen auch für das Eventualbegehren (bzw. die Eventualklage),\nweil auch es an das Vorliegen einer Enteignungssache anknüpft und es vorliegend – wie\ngezeigt – an einer ebensolchen fehlt.\n\n"}