{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=73dce4e5-e762-41aa-985d-8fe4fd88f3b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245265051", "Checksum": "e80199595f28de4aa5a4118bc5191272"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=537242bb-22ac-4267-af55-affe41a6761a", "Checksum": "51a1a6f806b85e99c859cf0208a7402c"}, "Scrapedate": "2026-02-15", "Num": ["600 2024 72", "600 24 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. 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Art. 662 ZGB; BSK-ZGB II-STREBEL,\nArt. 663, passim). Vorliegend scheitert die Entstehung bzw. der Erwerb einer der Enteignung zugänglichen Dienstbarkeit zu Gunsten des B.____ schon daran, dass die belasteten\nGrundstücke im Grundbuch aufgenommen sind und ihre Eigentümerschaft aus dem Grundbuch ersichtlich ist.\n\n4.1.5.3.2.2 Nachbarrechtliches Durchleitungsrecht\nErforderlich für die Entstehung des Durchleitungsanspruches ist, dass im konkreten Fall\nBundesrecht oder kantonales Recht nicht auf die Enteignung verweisen (Art. 691 Abs. 2\nZGB). Es darf auch keine anderweitige öffentlich-rechtliche Sonderregelung für Durchleitungen bestehen. Dementsprechend kann das Gemeinwesen (hier der B.____) das Durchleitungsrecht gestützt auf die Bestimmungen des Nachbarrechts nicht zugunsten eines\nGrundstücks im Verwaltungsvermögen oder im Gemeingebrauch, sondern lediglich für ein\nsolches im Finanzvermögen beanspruchen.9\n\nDie hier zu verlegende Leitung dient der Abwasserentsorgung und leitet das gefasste Abwasser zur Abwasserreinigungsanlage (ARA) G.____ auf dem Grundstück Nr. 355 GB\nG.____. Parzelle Nr. 355 GB G.____ steht gemäss Grundbuchauszug im Alleineigentum\n\n9\nZum Ganzen BSK-ZGB II, REY/STREBEL, Art. 691 N 6.\n- 18 -\n\ndes B.____. Nach § 114 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai\n1984 (KV, SGS 100) sorgen Kanton und Gemeinden für eine umweltgerechte Ableitung der\nAbwässer. Bei der Abwasserentsorgung handelt es sich demnach um eine öffentliche Aufgabe. Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung Zweckverbände gründen\n(§ 34 Abs. 1 lit. c GemG). Da die strittigen Leitungen das Abwasser zur ARA auf dem\nGrundstück Nr. 355 GB G.____ führen und die Abwasserentsorgung eine öffentliche Aufgabe ist, gehört das Grundstück Nr. 355 GB G.____ zum Verwaltungsvermögen des\nB.____ bzw. der Trägergemeinden des B.____. Nach dem Ausgeführten kann der Beklagte\n(d.h. der B.____) die behauptete Dienstbarkeit nicht auf Art. 691 ZGB, d.h. die nachbarrechtliche Duldung der Durchleitung seiner Abwässer, stützen.\n\nDas Argument des Klägers (d.h. des A.____), wonach vorliegend auf die nachbarrechtlichen Regelungen zum Durchleitungsrecht von Leitungen abzustellen sei, namentlich auf\nArt. 676 Abs. 2 i.V.m. Art. 691 ZGB, erweist sich demnach als unbegründet.\n\n4.1.5.3.2.3 Erstellung einer äusserlich wahrnehmbaren Leitung\nLeitungen sind mit dem Boden fest verbundene ober- oder unterirdische Transportvorrichtungen. Der Eigentümer des Bodens, mit dem diese Objekte verbunden sind, ist zufolge\nAkzession grundsätzlich auch deren Eigentümer. Dieses sog. Akzessionsprinzip kann\ndurch ein Baurecht, das Sondereigentum an der Leitung begründet, durchbrochen werden.\nEin solches Baurecht lässt sich mittels einer Durchleitungsdienstbarkeit (welche auch durch\nExpropriation entstehen kann) oder mittels einer Sondernutzungskonzession begründen\n(vgl. BSK-ZGB II-REY/STREBEL, Art. 676, N 1). Art. 676 Abs. 1 ZGB statuiert als Ausnahme\nvom sachenrechtlichen Akzessionsprinzip, dass Leitungen zur Entsorgung und Versorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, wo es nicht anders\ngeregelt ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk gehören, von dem sie ausgehen\noder dem sie zugeführt werden (und eben nicht dem Eigentümer des Grundstücks, das sie\nqueren). Übertragen auf die hier strittige Konstellation bedeutet dies, dass die zu verlegende Leitung dem Beklagten (d.h. dem B.____) als Eigentümer des Werks (d.h. der ARA)\ngehört, wenn der Tatbestand von Art. 676 Abs. 1 ZGB erfüllt ist.\nWas die hier interessierende Frage nach dem Bestand einer Dienstbarkeit anbelangt, bestimmt Abs. 2 von Art. 676 ZGB, dass die dingliche Belastung der fremden Grundstücke\nmit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit erfolge, soweit nicht das\n- 19 -\n\nNachbarrecht Anwendung finde. Dass es am Eintrag der behaupteten Durchleitungsdienstbarkeit im Grundbuch fehlt, ist bereits erwähnt worden.\n\nAls dingliches – und damit einer Enteignung zugängliches – Recht könnte das strittige\nDurchleitungsrecht einzig dann ausserbuchlich entstanden sein, wenn die Voraussetzungen von Art. 676 Abs. 3 ZGB dafür erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung entsteht die\nDurchleitungsdienstbarkeit mit der Erstellung der Leitung unter der Voraussetzung, dass es\nsich bei der fraglichen Leitung um eine «äusserlich wahrnehmbare» handelt (Art. 676\nAbs. 3 Satz 1 ZGB, relatives Eintragungsprinzip). Fehlt es an dieser Voraussetzung (d.h.\n«andernfalls») entsteht die Durchleitungsdienstbarkeit erst mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 Satz 2 ZGB, absolutes Eintragungsprinzip).\n\n"}