{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=73dce4e5-e762-41aa-985d-8fe4fd88f3b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245265051", "Checksum": "e80199595f28de4aa5a4118bc5191272"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=537242bb-22ac-4267-af55-affe41a6761a", "Checksum": "51a1a6f806b85e99c859cf0208a7402c"}, "Scrapedate": "2026-02-15", "Num": ["600 2024 72", "600 24 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. 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Demnach\nkönnen dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von\nder Enteignung betroffenen Grundstücks Gegenstand des Enteignungsrechts bzw. einer\nformellen Enteignung sein. Diesbezüglich verhält es sich in Fällen wie dem vorliegenden,\nin welchem der Bestand des Rechts (hier einer Leitungsdienstbarkeit), für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten wird, folgendermassen: Gemäss § 65 Abs. 1 EntG ist\ngrundsätzlich das jeweils örtlich zuständige Zivilkreisgericht für die Beurteilung der Frage,\nob ein behauptetes aber bestrittenes Recht besteht oder nicht, sachlich zuständig; hier also\ndas Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in Arlesheim. Die Parteien können die Vorfrage\nüber den (Nicht-)Bestand eines strittigen Rechts gemäss § 65 Abs. 2 EntG dem Enteignungsgericht anheimstellen. Mit Blick auf diese Vorfrage stimmen beide Parteien überein,\ndass selbige vom Enteignungsgericht (und nicht vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft\nWest) beurteilt werden soll (vgl. Klagebegründung, Ziffer VI.2 sowie Beilagen 6 und 12 zur\nKlagebegründung; Klageantwort, passim). Nach dem Ausgeführten könnte das Enteignungsgericht die vorliegend zu beurteilende Frage, ob eine Leitungsdienstbarkeit und damit\neine formelle Enteignung vorliegt, auch hauptfrageweise prüfen.\n\nDa es sich bei der Frage nach der Existenz einer Durchleitungsdienstbarkeit im vorliegenden Kotext um einen (un-)zuständigkeitsbegründen Prüfungspunkt handelt, kann und muss\ndas Enteignungsgericht diese Frage vorfrageweise ohnehin von Amtes wegen im Rahmen\nder Prozessvoraussetzungen prüfen. Nachfolgend wird auf die einzelnen Standpunkte bezüglich «Dienstbarkeitsthematik» eingegangen.\n\n4.1.5.3.1 Grundbuch (absolutes Eintragungsprinzip)\n\n5\nDass materielle Enteignungen ausscheiden ergibt sich aus der systematischen Stellung von § 47\nEntG und dem Umstand, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung materieller Enteignungsentschädigungen eigens unter dem Titel Nr. 5 «Besondere Entschädigungsfälle» im EntG geregelt ist\n(siehe § 97 EntG).\n- 16 -\n\nÜber die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt (Art. 942 Abs. 1 ZGB).\nDas Grundbuch ist ein öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken\nsowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, bestehend aus dem Hauptbuch, dem\nTagebuch, dem Plan für das Grundbuch und den Belegen (Art. 2 lit. b der Grundbuchverordnung [GBV] vom 23. September 2011 [SR 211.432.1]). Gegenstand des Grundeigentums sind nach Art. 655 Abs. 1 ZGB die Grundstücke. Zu den Grundstücken zählen unter\nanderem die Liegenschaften (Ziff. 1) und die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte (Ziff. 2) (vgl. Art. 665 Abs. 2 ZGB und Art. 943 Abs. 1 Ziffern 1\nund 2 ZGB). Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes in der Weise\nbelastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses\nanderen Grundstückes gefallen lassen muss oder sein Eigentumsrecht zu dessen Gunsten\nnach gewissen Richtungen nicht ausüben darf (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Für die Entstehung\nbzw. Errichtung einer solchen Dienstbarkeit bedarf es im Anwendungsbereich des sog.\n«absoluten Eintragungsprinzips»6 deren Eintragung in das Grundbuch. Vorliegend ist unstrittig und anhand der Grundbuchauszüge zu den streitbetroffenen Parzellen Nrn. 22, 1944\nund 4143 GB Laufen erstellt, dass für die zu verlegende Leitung keine Dienstbarkeit zu\nLasten der erwähnten Grundstücke eingetragen ist.\n\nFraglich bleibt, ob vorliegend ein Anwendungsfall des sog. relativen Eintragungsprinzips\nvorliegt, also ob eine Dienstbarkeit ausserbuchlich entstanden ist.\n\n4.1.5.3.2 Relatives Eintragungsprinzip\nDingliche Rechte an Grundstücken können auch ohne Eintragung in das Grundbuch entstehen. Durch diesen ausserbuchlichen Vorgang entsteht eine Diskrepanz zwischen der\nmateriell-rechtlichen Situation (d.h. dem Bestehen eines dinglichen Rechts) und dem\nGrundbucheintrag (d.h. dem Fehlen eines Eintrags betreffend das dingliche Recht).7\n\nFür Dienstbarkeiten gelten als ausserbuchliche Erwerbstatbestände grundsätzlich die für\nden Eigentumserwerb bzw. -übergang erwähnten Vorgänge,8 z.B. also die in Art. 656\n\n6\nIm Anwendungsbereich des absoluten Eintragungsprinzips entfaltet das Grundbuch negative\nRechtskraft, d.h. im Grundbuch nicht eingetragene Rechte (z.B. eine Dienstbarkeit) bestehen nicht\n(vgl. dazu BSK-ZGB II-SCHMID/ARNET, Art. 971, N 2).\n7\nVgl. dazu BSK-ZGB II-SCHMID/ARNET, Art. 971, N 3.\n8\nVgl. dazu BSK-ZGB II-SCHMID/ARNET, Art. 971, N 14.\n- 17 -\n\nAbs. 2 ZGB erwähnten Tatbestände (d.h. Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtliches Urteil). Hinzu kommen die ordentliche und ausserordentliche\nErsitzung nach Art. 661 ff. ZGB. Speziell für das Dienstbarkeitsrecht erwähnt das Gesetz in\nArt. 676 Abs. 3 ZGB die ausserbuchliche Entstehung im Falle einer «äusserlich wahrnehmbaren Leitung».\n\n"}