{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=73dce4e5-e762-41aa-985d-8fe4fd88f3b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245265051", "Checksum": "e80199595f28de4aa5a4118bc5191272"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=537242bb-22ac-4267-af55-affe41a6761a", "Checksum": "51a1a6f806b85e99c859cf0208a7402c"}, "Scrapedate": "2026-02-15", "Num": ["600 2024 72", "600 24 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. 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Nach dem Ausgeführten ist die Fünferkammer des Enteignungsgerichts örtlich,\nsachlich und funktional für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.\n\nIst das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geradezu offensichtlich, so entscheidet die präsidierende Person nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO allein, d.h. als Einzelrichter. Vorliegend bedurfte es für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit einer amtlichen Erkundigung betreffend die «äusserliche Wahrnehmbarkeit» der von einer Verlegung betroffenen Leitung,\nweshalb kein Fall von Offensichtlichkeit mehr vorliegt, weshalb die Zuständigkeitsfrage von\nder funktional zuständigen Kammer des Enteignungsgerichts zu beurteilen ist.\n- 13 -\n\n4.1.5 Sachliche Zuständigkeit\nDie sachliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund der Rechtsnatur des Verfahrensgegenstands sowie der Rechtssätze, welche diesen regeln (PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 5, N 12; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O.,\nRz. 1045). Die sachliche Zuständigkeit ist für gewöhnlich spezialgesetzlich geregelt (PLÜSS,\na.a.O, § 5 VRG, N 15). Sie ergibt sich mit anderen Worten in aller Regel aus den Bestimmungen im materiellen Recht (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 395; BSK BGG-BOOG,\nArt. 29, N 8). Fraglich und zu prüfen ist demnach, ob das materielle Recht des A.____4 den\nGegenstand der vom A.____ anhängig gemachten Klage dem Enteignungsgericht zur\nsachlichen Beurteilung zuweist.\n\nInhaltlich sind sich die Parteien insoweit einig, als sie beide ausführen, Gegenstand des\nVerfahrens sei die Verlegung einer Leitung im Eigentum des Beklagten durch den Kanton\nals für den Hochwasserschutz zuständiger Hoheitsträger. Als mögliche Erlasse, welche\neine die Sachzuständigkeit des Enteignungsgerichts begründende Zuständigkeitsregelung\nenthalten könnten, fallen vor diesem Hintergrund das kantonale Enteignungsgesetz, das\nRaumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400), das Gesetz über\nden Gewässerschutz vom 5. Juni 2003 (GSchG, SGS 782) sowie das Gesetz über den\nWasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) vom 1. April 2004\n(SGS 445) in Betracht.\n\n4\nBundesrecht scheidet unter anderem deshalb aus, weil diesfalls die erstinstanzlichen «Enteignungsgerichte» des Bundes, d.h. die örtlich zuständige eidgenössische Schätzungskommission\nzuständig wäre. Dasselbe ergibt sich auch aus der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzbzw. Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.\n- 14 -\n\n4.1.5.1 WBauG oder GSchG\nFolgende der eben erwähnten Erlasse erwähnen das Enteignungsgericht mit keinem Wort\nund enthalten auch keine Bestimmung(en), auf welche sich dessen Zuständigkeit für die\nBeurteilung eines im jeweiligen Erlass geregelten Gegenstands stützen liesse:\n• Wasserbaugesetz (WBauG)\n• Gewässerschutzgesetz (GSchG)\n\n4.1.5.2 RBG\nZuständigkeitsregeln enthalten dagegen das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sowie\ndas Enteignungsgesetz (zum EntG nachfolgend unter E. 4.1.5.3): Diejenigen Gegenstände,\nwelche das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) dem Enteignungsgericht zur sachlichen\nBeurteilung zuweisen, unterscheiden sich sämtlich sehr deutlich vom hier strittigen (z.B.\nEntschädigungshöhe für Übernahme eines Grundstücks im Rahmen einer Quartierplanung\nnach § 44 Abs. 2 RBG; Ausgleichszahlungen und Umlegungen im Falle einer Baulandumlegung nach § 71 Abs. 5 RBG; Entschädigungshöhe im Falle von materiellen Enteignungen\nnach § 78 Abs. 2 RBG; sog. Heimschlagsrecht nach § 80 Abs. 1 RBG sowie Rückerstattungsklagen nach § 82 Abs. 2 RBG). Was den Gegenstand der hier zu beurteilenden Klage\nanbelangt, ist festzuhalten, dass das Raumplanungs- und Baugesetz dazu keine Bestimmung enthält, die das Enteignungsgericht als sachzuständige Rechtsmittelinstanz bezeichnen würde.\n\n4.1.5.3 EntG\n§ 1 EntG statuiert, dass das Enteignungsgesetz auf alle Enteignungen Anwendung finde,\ndie auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft vorgenommen werden, es sei denn, es\nhandle sich um Enteignungen, welche nach Bundesrecht durchzuführen sind (vgl. diesbezüglich die Ausführungen in Fn. 4). Vorliegend handelt es sich um ein kantonales Hochwasserschutzprojekt, das Ursache für die Verlegung der strittigen Leitung und damit Auslöser der hier zu beurteilenden Streitigkeit ist.\n\nNeben diversen Spezialfällen mit enteignungsrechtlichem Konnex (z.B. § 35 «Streitigkeiten\nüber das Rückforderungsrecht»), die in der enteignungsgerichtlichen Praxis äusserst selten\nvorkommen, statuieren § 47 Abs. 1 und 2, dass das Enteignungsgericht über die Art und\nHöhe der Enteignungsentschädigung (Abs. 1) sowie – bei Meinungsverschiedenheiten\n- 15 -\n\n"}