{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=73dce4e5-e762-41aa-985d-8fe4fd88f3b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245265051", "Checksum": "e80199595f28de4aa5a4118bc5191272"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=537242bb-22ac-4267-af55-affe41a6761a", "Checksum": "51a1a6f806b85e99c859cf0208a7402c"}, "Scrapedate": "2026-02-15", "Num": ["600 2024 72", "600 24 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. 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Auch die Klagebegründung des Klägers enthält in Ziffern VI.1 f. einlässliche Ausführungen zu ebendieser Frage.\nMithin ist festzuhalten, dass sich beide Parteien schriftlich zur Frage der Zuständigkeit haben äussern können und beide Parteien von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht\nhaben. Hinzu kommt im Falle des Beklagten seine eingangs erwähnte Eingabe vom\n10. März 2025, mit der er die bereits in seiner Klageantwort vorgebrachte Argumentation,\nweshalb die hier strittige Angelegenheit seines Erachtens in die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts falle, erneut vorgetragen hat. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass das\nEnteignungsgericht seine Zuständigkeit – wie bereits mit verfahrensbeschränkender Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 mitgeteilt – von Amtes wegen und mithin unabhängig\ndavon, ob sich die Parteien bezüglich der Eintretensfrage uneins sind oder nicht, zu prüfen\nhat (vgl. dazu Präsidialverfügung vom 18. März 2025 sowie E. 4.1.1).\n- 11 -\n\nIn Bezug auf das Argument des Beklagten, das Enteignungsgericht sei zufolge der\nDurchführung eines Verfahrens betreffend die (Nicht-)Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung bereits auf die vorliegende Angelegenheit eingetreten, ist festzuhalten, dass\ndas Enteignungsgericht das Gesuch des Klägers um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung – wie beiden Parteien schriftlich eröffnet worden ist – sachlich nicht beurteilt,\nsondern das Gesuch zufolge Anerkennung abgeschrieben hat. Im fraglichen Abschreibungsentscheid vom 5. November 2024 erwog das Enteignungsgericht, dass es dem\nGesuch des A.____ aufgrund übereinstimmender Parteianträge am Erfordernis eines\nRechtsschutzinteresses fehle, da sowohl der Beklagte (d.h. der B.____) als auch die dort\nbeigeladene «C.____» das Gesuch «im Ergebnis anerkannt hätten.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass Parteien aufgrund der Prüfung der Zuständigkeitsfrage «von Amtes wegen» nicht dazu anzuhören sind. A maiore ad minus1 hat nichts\nAnderes bezüglich der hier zu beurteilenden Frage, ob Parteien «mündlich» zur Zuständigkeitsfrage zu hören sind, zu gelten, wenn klar ist, dass ein Gericht auch unvermittelt nach\nEingang einer Klage, für welche es unzuständig ist, das anhängig gemachte Verfahren mittels Nichteintreten beenden darf.\n\nFraglich könnte nach dem bereits Ausgeführten einzig noch sein, ob Art. 6 Ziffer 1 Satz 1\nder Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November\n1950 (EMRK, SR 0.101) dem Beklagten gleichwohl einen Anspruch auf Durchführung einer\nöffentlichen (und mündlichen) Verhandlung verleiht. Art. 6 EMRK ist seinem Wortlaut nach\nsachlich nur auf zivilrechtliche Ansprüche sowie strafrechtliche Anklagen anwendbar: Der\nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) interpretiert «zivilrechtliche Ansprüche» jedoch autonom und versteht den Begriff, insofern sehr weitgefasst, als darunter auch\nEnteignungssachen fallen.2 Entsprechend ist davon auszugehen, dass die EMRK auf das\nvorliegende Verfahren anwendbar ist, solange es eine Enteignungssache zum Gegenstand\nhat. Aus Art. 6 Ziffer 1 Satz 1 EMRK leitet der EGMR für Gerichte die Verpflichtung ab,\ngrundsätzlich eine öffentliche mündliche3 Verhandlung abzuhalten. Dieser Grundsatz gilt\n\n1\nLateinisch für den sog. «Schluss vom Grösseren auf das Kleinere».\n2\nEnteignungsverfahren gilt als «zivilrechtliche Streitigkeit» im Sinne der EMRK, vgl. dazu\nEGMR 28.3.2000 – 38042/97 – Zanatta/Frankreich.\n3\n«Mündlichkeit» fehlt zwar im Wortlaut der Bestimmung, wird aber gemäss konstanter Praxis des\nEGMR ebenfalls aus Art. 6 Ziffer 1 Satz 1 EMRK und dort aus dem Erfordernis der Öffentlichkeit\nvon Verhandlungen abgeleitet.\n- 12 -\n\njedoch auch im Anwendungsbereich der EMRK nicht absolut. So darf ein Gericht von einer\nmündlichen Verhandlung absehen, wenn es nur über Rechtsfragen entscheiden muss, die\nnicht besonders schwierig sind und keine Fragen allgemeiner Bedeutung aufwerfen (vgl.\nHARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, Baden-Baden 2023,\nArt. 6, N 85 m.w.H.). Die Frage, ob das Enteignungsgericht sachlich zur Beurteilung der\nvorliegenden Klage zuständig ist, ist weder besonders schwierig noch von allgemeiner Bedeutung. Ungeachtet dessen, ob nun überhaupt eine Enteignungssache vorliegt, verleiht\ndie EMRK den Parteien demzufolge keinen Anspruch darauf, mündlich zur Eintretensfrage\nangehört zu werden.\n\n4.1.3 Örtliche Zuständigkeit\nGegenstand des vom A.____ als Enteigner anhängig gemachten Verfahrens ist dessen\nKlagebegehren, nach welchem das Enteignungsgericht über die Tragung der Kosten für\ndie Verlegung eines Abwasserkanals des Beklagten urteilen solle. Betroffen sind die Grundstücke Nrn. 22, 1944 und 4143 GB C.____. Da die streitbetroffenen Parzellen auf dem Gemeindegebiet C.____ im Kanton Basel Basel-Landschaft liegen (§ 35 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]), ist das Enteignungsgericht örtlich zuständig.\n\n"}