{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=73dce4e5-e762-41aa-985d-8fe4fd88f3b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245265051", "Checksum": "e80199595f28de4aa5a4118bc5191272"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=537242bb-22ac-4267-af55-affe41a6761a", "Checksum": "51a1a6f806b85e99c859cf0208a7402c"}, "Scrapedate": "2026-02-15", "Num": ["600 2024 72", "600 24 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. 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Die Bestimmungen über\ndie Zuständigkeit umschreiben also den Kreis der Streitsachen, welcher einem Gericht zur\nBehandlung und Entscheidung zugewiesen ist, und – im Umkehrschluss – denjenigen Bereich, für welchen einem bestimmten Gericht die Berechtigung, einen Sachentscheid zu\ntreffen, fehlt (vgl. zum Ganzen BOOG, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/ Kneubühler [Hrsg.],\n-9-\n\nBasler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 29, N 1 [fortan\nBSK BGG-BOOG, Art. …, N …]).\n\n4.1.1 Prüfung von Amtes wegen\nAls Prozessvoraussetzung prüft das Enteignungsgericht seine Zuständigkeit, wie bereits\nerwähnt, von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO). Die Prüfung der Zuständigkeit von\nAmtes wegen entspricht dabei einem allgemeinen und zugleich verfassungsmässigen\nGrundsatz (BSK-BGG-BOOG, Art. 29, N 5 f.). Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuiert nämlich, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden\nmuss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Diesem Verfassungsanspruch auf ein vom Gesetz geschaffenes\nund zuständiges Gericht wohnt implizit die Pflicht eines jeden Gerichts inne, seine eigene\nZuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Deshalb ist ein Gericht auch stets befugt (bzw.\ndafür zuständig) seine eigene Unzuständigkeit festzustellen (BSK BGG-BOOG, Art. 29,\nN 2).\n\nAus der zwingenden Natur der Zuständigkeitsvorschriften folgt das Verbot der Prorogation,\nd.h. von Parteivereinbarungen über die Zuständigkeit (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/\nGenf 2013, Rz. 395; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1043;\nBSK BGG-BOOG, Art. 29, N 5). Ebenso ist es ausgeschlossen, die Zuständigkeit durch Einlassung zu begründen, d.h. die Zuständigkeit durch vorbehaltlose Anerkennung zu begründen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 395). Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt demnach unabhängig davon, ob eine Partei die Zuständigkeit bestreitet oder anerkennt oder\ndie Parteien diesbezüglich eine Vereinbarung geschlossen haben. Mit Blick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Umstand, dass die Zuständigkeit des\nEnteignungsgerichts zwischen den Parteien nicht umstritten ist (vgl. Klagebegründung, Ziffer VI.1 f.), die Zuständigkeit vielmehr auch von der beklagten Partei (d.h. dem ARAL) bejaht wird (vgl. Klageantwort, Ziffer I.3 sowie Eingabe des Beklagten vom 10. März 2025),\nsich also beide Parteien darüber einig sind, dass das Enteignungsgericht die Klage A.____\nbeurteilen soll, nichtsdestotrotz dort keine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zu\n- 10 -\n\nbegründen vermag, wo das einschlägige Gesetzesrecht dem Enteignungsgericht keine Entscheidungsbefugnis einräumt.\n\n4.1.2 Durchführung einer Parteiverhandlung (Antrag des Beklagten)\nDie Parteien müssen zur Frage der Zuständigkeit (bzw. genereller zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen) nicht gehört werden (BSK BGG-BOOG, Art. 29, N 5 m.w.H.). Dass\ndie Parteien zur Frage der Zuständigkeit nicht gehört werden müssen korreliert mit § 1\nAbs. 3 lit. e VPO, wonach die präsidierende Person unter anderem bei offensichtlichem\nFehlen einer Eintretensvoraussetzung allein (und ohne Anhörung der Parteien) entscheidet.\n\nVorliegend hat der Beklagte mit Eingabe vom 10. März 2025 sinngemäss beantragt, dass\ndie Parteien zu einer Parteiverhandlung einzuladen und zur Eintretensfrage anzuhören\nseien. Seinen Verfahrensantrag begründet der Beklagte im Wesentlichen und sinngemäss\nmit einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie mit\ndem Argument, das Enteignungsgericht sei zufolge der «Durchführung des Verfahrens um\ndie vorzeitige Besitzeinweisung» ohnehin schon auf die vom Kläger angestrengte Enteignung eingetreten.\n\n"}