{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=73dce4e5-e762-41aa-985d-8fe4fd88f3b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245265051", "Checksum": "e80199595f28de4aa5a4118bc5191272"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=537242bb-22ac-4267-af55-affe41a6761a", "Checksum": "51a1a6f806b85e99c859cf0208a7402c"}, "Scrapedate": "2026-02-15", "Num": ["600 2024 72", "600 24 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. 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Ist\nauch nur eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, hat das mit einer Klage, einem Gesuch\noder einer Beschwerde befasste Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl.\nRHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen\nund Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1036).\n\nMit Blick auf die Eintretensvoraussetzungen kann gemeinhin zwischen allgemeinen (nachfolgend E. 4) und besonderen (nachfolgend E. 5) und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid zwischen vollumfänglichem und teilweisem Nichteintreten unterschieden werden. Während vollumfängliches Nichteintreten zur Erledigung eines Verfahrens führt und\nals Entscheid selbständig anfechtbar ist, führt ein teilweises Nichteintreten lediglich dazu,\ndass diejenigen Begehren (oder Rügen), auf welche nicht eingetreten wird, vom weiteren\nVerlauf des bis zu seiner Erledigung mittels Sachentscheid fortzuführenden Verfahrens\nausgeschlossen sind und materiell nicht auf ihre Begründetheit hin geprüft werden (zum\nGanzen vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1039 ff. und Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1 [Nichteintretensentscheid]; eine dagegen Erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht mit Urteil\n-7-\n\nder Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. Dezember 2019\n[810 19 66] abgewiesen).\n\nDas Enteignungsgericht beschränkte den Gegenstand der heutigen Urteilsberatung auf die\nFrage des Eintretens (vgl. Bst. B). Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend insbesondere\nfraglich, ob die am Enteignungsgericht erhobene Klage einen Gegenstand betrifft, für dessen richterliche Beurteilung ein kantonales Gesetz das Enteignungsgericht als sachzuständig bezeichnet.\n\n3. Parteistandpunkte\n\n3.1 Kläger\nA.____ äussert sich zur Zuständigkeit des Enteignungsgerichts in Ziffern VI.1 f. seiner Klagebegründung. Ihm zufolge handle es sich vorliegend um keinen klassischen Enteignungstatbestand. Strittig sei, welche Partei die Kosten für die Verlegung eines Abwasserkanals\nzu tragen habe, der zufolge der Realisierung eines Hochwasserschutzprojektes verlegt werden müsse. Der fragliche Kanal stehe gestützt auf Art. 676 Abs. 1 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) im Eigentum des B.____. Mit\ndem Hochwasserschutzprojekt greife A.____ demzufolge in das sachenrechtliche Eigentum des B.____ am fraglichen Kanal ein. Somit scheine jedenfalls unter diesem Aspekt das\nEnteignungsgericht für die Frage der Tragung der Kosten für die Verlegung des Kanals zum\nEntscheid zuständig.\n\nDer Kläger vertritt den Rechtsstandpunkt, dass auf den projekt- und streitgegenständlichen\nGrundstücken (vgl. E. 1) keine Dienstbarkeit für den fraglichen Kanal bestehe. Diesbezüglich verweist er auf das Grundbuch, in welchem keine Leitungsdienstbarkeit zugunsten des\nB.____ eingetragen sei. Auch liege keine Leitungsdienstbarkeit im Sinne von (i.S.v.)\nArt. 676 Abs. 3 ZGB vor, weil der Abwasserkanal äusserlich nicht wahrnehmbar sei. Deshalb sei vorliegend auf die nachbarrechtlichen Regelungen zum Durchleitungsrecht von\nLeitungen abzustellen, namentlich auf Art. 676 Abs. 2 i.V.m. Art. 691 ZGB.\n-8-\n\n3.2 Beklagter\nB.____ äussert sich zur Zuständigkeit des Enteignungsgerichts in Ziffern I.3 ff. seiner Klageantwort und stellt sich auf den Standpunkt, diese sei klar gegeben. Entgegen dem Standpunkt A.____ handle es sich um einen klassischen Enteignungstatbestand. Sinngemäss\nführt der Beklagte aus, als Eigentümer der zu verlegenden Leitung verfüge er über eine\nLeitungsdienstbarkeit. Der Beklagte anerkennt, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch nicht\neingetragen sei (Klageantwort, Ziffer I.4). Die Leitungsdienstbarkeit sei jedoch ausserbuchlich mit der rechtmässigen Erstellung der betroffenen Leitung entstanden, weil diese\näusserlich wahrnehmbar sei. Äusserliche Wahrnehmbarkeit sei nicht nur im Falle von oberirdisch verlaufenden Leitungen gegeben, sondern könne auch dann vorliegen, wenn sich\neine Leitung im Boden befinde, falls ihre Existenz durch äusserlich gut sichtbare Schächte\noffenkundig sei.\n\n4. Allgemeine Eintretensvoraussetzungen\nZu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehören die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der urteilenden Behörde, die Partei- und Prozessfähigkeit der betroffenen Personen, die Vertretungsbefugnis allfälliger Parteivertreter, das Rechtsschutzinteresse sowie das Fehlen einer «res iudicata» (d.h. einer bereits abgeurteilten Sache)\nund/oder das Fehlen der Rechtshängigkeit der identischen Streitsache (an einem anderen\noder demselben Gericht).\n\n"}