{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=73dce4e5-e762-41aa-985d-8fe4fd88f3b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245265051", "Checksum": "e80199595f28de4aa5a4118bc5191272"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=537242bb-22ac-4267-af55-affe41a6761a", "Checksum": "51a1a6f806b85e99c859cf0208a7402c"}, "Scrapedate": "2026-02-15", "Num": ["600 2024 72", "600 24 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. 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Da sowohl der Gesuchsbeklagte (d.h. der B.____) als auch\nC.____ als von Amtes wegen zum Gesuchsverfahren beigeladene Alleineigentümerin der\nbeiden Parzellen Nrn. 22 und 1944 GB C.____ sinngemäss die Bewilligung des Gesuchs\nbetreffend die vorzeitige Besitzeinweisung beantragten, wurde das Gesuchsverfahren mit\nPräsidialverfügung vom 5. November 2024 als erledigt abgeschrieben. Nach Rechtskraft\ndes Abschreibungsbeschlusses hob das Enteignungsgericht am 3. Dezember 2024 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf, zog die Akten des Verfahrens mit den\nNrn. 600 24 69-71 betreffend «vorzeitige Besitzeinweisung» zu den Akten des vorliegenden Verfahrens bei und forderte den Beklagten zur Einreichung einer Klageantwort sowie\naller relevanten Unterlagen auf.\n\nAm 12. Februar 2025 reichte der Beklagte seine Klageantwort ein und stellte sinngemäss\nfolgende Rechtsbegehren:\n1. Es seien die Rechtsbegehren der Klage vom 25. September 2024 vollumfänglich\nabzuweisen und es sei festzustellen, dass die Kosten für die Verlegung des Abwasserkanals des B.____ vom Kläger zu bezahlen seien.\n2. Der Kläger sei anzuweisen, die verlegte Abwasserleitung des B.____ gemäss beiliegenden Submissionsplänen «E.____ und F.____» (Beilage 3 zur Klageantwort)\nals Dienstbarkeit im Grundbuch C.____ zugunsten des B.____ eintragen zu lassen,\nsobald die Leitungsgrundstücke erworben sind und die Leitung verlegt ist.\n3. Eventualiter sei ein Kostenteiler für die Verlegungskosten durch das Enteignungsgericht festzusetzen.\n4. Unter o/e-Kostenfolge\n\nMit Verfügung vom 14. Februar 2025 stellte das Enteignungsgericht fest, dass zwischen\nden Parteien in tatsächlicher Hinsicht strittig sei, ob der zu verlegende Abwasserkanal des\nBeklagten nach aussen hin sicht- bzw. wahrnehmbar sei oder nicht. Es wies die Parteien\ndarauf hin, dass diese Frage unter Umständen sowohl mit Blick auf das Eintreten als auch\n-5-\n\nhinsichtlich einer allfälligen materiellen Beurteilung der Klage von Entscheidrelevanz sein\nkönnte. Das Gericht forderte den Kläger deshalb zur Einreichung von Bildern (d.h. Fotoaufnahmen) der nach aussen hin sicht- bzw. wahrnehmbaren «baulichen Bestandteile» des zu\nverlegenden Abwasserkanals auf. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom\n21. Februar 2025 nach.\n\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel, beschränkte den Gegenstand des Verfahrens auf die Eintretensfrage, überwies den Fall der Fünferkammer zur Beurteilung und ordnete eine Urteilsberatung an. Am\n10. März 2025 richtete sich der Beklagte schriftlich an das Enteignungsgericht, monierte\ndie Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Eintretens und beantragte, statt einer\nUrteilsberatung sei eine Parteiverhandlung durchzuführen. Mit Präsidialverfügung vom\n18. März 2025 wies das Enteignungsgericht den Antrag des Beklagten ab. Am 23. April\n2025 zeigte die Gerichtskanzlei den Parteien den Termin der heutigen Urteilsberatung sowie die Besetzung des Spruchkörpers an.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Streitgegenstand\nGegenstand des vom A.____ als Enteigner anhängig gemachten Verfahrens ist dessen\nKlagebegehren, nach welchem das Enteignungsgericht über die Tragung der Kosten für\ndie Verlegung eines Abwasserkanals des Beklagten urteilen solle. Betroffen sind die Grundstücke Nrn. 22, 1944 und 4143 des Grundbuchs (GB) der C.____. Grund dafür, dass der\nunbestrittenermassen im Eigentum des B.____ stehende Abwasserkanal verlegt werden\nsoll, ist ein Hochwasserschutzprojekt, das im Bereich der eben erwähnten Parzellen vor\nden Auswirkungen eines 100-jährigen Hochwassers schützen soll. Das fragliche Hochwasserschutzprojekt wurde entlang des Fliessgewässers «D.____» auf der Basis eines Kantonalen Nutzungsplans ausgearbeitet, öffentlich aufgelegt und die dagegen erhobenen\n-6-\n\nEinsprachen rechtskräftig erledigt. Die Planung ist demzufolge auch für den hier gegenständlichen Bereich rechtskräftig (vgl. dazu Beilagen 1 bis 4 zu Ziffer IV.1 der Klagebegründung).\n\n2. Eintretensvoraussetzungen\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss §§ 47 Abs. 3 und 97 Abs. 3\ndes Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sinngemäss die\nBestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\n(Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271). Das Enteignungsgericht hat demzufolge von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen\n(§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO), den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 12 Abs. 1\nSatz 1 VPO) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VPO).\n\n"}