{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=73dce4e5-e762-41aa-985d-8fe4fd88f3b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245265051", "Checksum": "e80199595f28de4aa5a4118bc5191272"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2024-72_2025-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=537242bb-22ac-4267-af55-affe41a6761a", "Checksum": "51a1a6f806b85e99c859cf0208a7402c"}, "Scrapedate": "2026-02-15", "Num": ["600 2024 72", "600 24 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. Eintreten mangels sachlicher Zuständigkeit verneint."}], "ScrapyJob": "446973/44/2340", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:31:14", "Checksum": "22c39bf8e2339c5d1d0bcca261106a76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 12.06.2025 600 2024 72 (600 24 72)\nRegeste:\nKlageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen Durchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. Eintreten mangels sachlicher Zuständigkeit verneint.\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 12. Juni 2025 (600 24 72)\n\nFormelle Enteignung\n\nKlageverfahren: Dem gegenständlichen Abwasserkanal fehlt es an einem dinglichen\nDurchleitungsrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein könnte. Eintreten mangels\nsachlicher Zuständigkeit verneint.\n\nErforderlich für die Entstehung des Durchleitungsanspruches ist, dass im konkreten Fall Bundesrecht oder kantonales Recht nicht auf die Enteignung verweisen (Art. 691 Abs. 2 ZGB).\nEs darf auch keine anderweitige öffentlich-rechtliche Sonderregelung für Durchleitungen bestehen. Dementsprechend kann das Gemeinwesen (hier der B.____) das Durchleitungsrecht\ngestützt auf die Bestimmungen des Nachbarrechts nicht zugunsten eines Grundstücks im\nVerwaltungsvermögen oder im Gemeingebrauch, sondern lediglich für ein solches im Finanzvermögen beanspruchen. Der gegenständliche Abwasserkanal dient der Abwasserentsorgung und damit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Das Grundstück, in welchem der\nKanal liegt, gehört demnach zum Verwaltungsvermögen. Nach dem Ausgeführten kann der\nBeklagte (d.h. der B.____) die behauptete Dienstbarkeit nicht auf Art. 691 ZGB, d.h. die\nnachbarrechtliche Duldung der Durchleitung seiner Abwässer, stützen. (E. 4.1.5.3.2.2)\n\nIm Falle der ausserbuchlichen Entstehung einer Leitungsdienstbarkeit tritt die äusserliche\nWahrnehmbarkeit (d.h. die natürliche Publizität) an die Stelle der Publizitätswirkung des\nGrundbuchs. Was das Erfordernis der äusserlichen Wahrnehmbarkeit anbelangt, ist auch\ndaher eine gewisse Strenge geboten. […] Nach dem Ausgeführten erkennt das Gericht im\nFalle der hier streitgegenständlichen Kanalisationsleitungen des Beklagten keinen Sachverhalt, welcher die Voraussetzung der äusserlichen Wahrnehmbarkeit im Sinne von Art. 676\nAbs. 3 Satz 1 ZGB erfüllt. Damit fällt der Sachverhalt unter Art. 676 Abs. 3 Satz 2 ZGB, das\nabsolute Eintragungsprinzip kommt zur Anwendung und das Grundbuch entfaltet demzufolge\n– wie ausgeführt – negative Rechtskraft: Da in den Auszügen zu den Parzellen Nrn. 22, 1944\nund 4143 GB C.____ aus dem Grundbuch keine Durchleitungsdienstbarkeiten eingetragen\nsind, die Eintragung für die Entstehung der strittigen Dienstbarkeitsrechte jedoch konstitutiv\ngewesen wäre, besteht für die zu verlegende Kanalisationsleitung im Bereich der erwähnten\nParzellen keine Durchleitungsdienstbarkeit. (E. 5.1.5.3.2.3)\n600 24 72-74\n\nUrteil\nvom 12. Juni 2025\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Patrick Brügger, Richter Danilo Assolari,\nRichter Heiko Steiner, Richter Clemens Leonhardt,\nGerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner\n\nParteien A.____, Kläger\n\ngegen\n\nB.____, Beklagter,\nvertreten durch Advokat Roman Zeller, Am Wasserturmplatz,\nAdvokatur und Notariat, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal\n\nGegenstand Entschädigung aus formeller Enteignung\n-3-\n\nA.\nDer Geschäftsbereich Wasserbau des Tiefbauamts (TBA) des A.____ (fortan Kläger) erarbeitete nach einem Hochwasser im Jahr 2007 ein Hochwasserschutzprojekt im Raum\nC.____ entlang der D.____. Gestützt auf § 21 des Gesetzes über den Wasserbau und die\nNutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) vom 1. April 2004 (SGS 445) beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) mit Entscheid Nr. 2018/228 vom\n25. Juni 2018 das Bauprojekt «C.____ – Hochwasserschutz D.____» und ermächtigte das\nTBA die Projektpläne (d.h. die kantonalen Nutzungspläne) öffentlich aufzulegen. Nach der\nöffentlichen Auflage des Projekts sowie der rechtskräftigen Erledigung der dagegen erhobenen Einsprachen stellte die BUD mit Entscheid Nr. 257/2020 vom 2. Juli 2020 die Rechtskraft der kantonalen Nutzungsplanung betreffend das Bauprojekt «C.____ – Hochwasserschutz D.____» fest. Im Teilprojektperimeter Nr. 4 betreffend das Gebiet «E.____ / F.____»\nist eine Aufweitung der D.____ vorgesehen, damit das Fliessgewässer dort über die Ufer\ntreten kann.\n\nB.____ (fortan Beklagter) betreibt auf der Parzelle Nr. 355 des Grundbuchs (GB) G.____\neine Klär- bzw. Abwasserreinigungsanlage für die basellandschaftlichen und die solothurnischen Gemeinden des H.____ und des I.____. Auf den Parzellen Nrn. 22, 1944 und 4143\nGB C.____, welche im Teilprojektperimeter Nr. 4 «E.____ / F.____» liegen, verläuft eine\nKanalisationsleitung, welche zur ARA des Beklagten auf dem Grundstück Nr. 335 GB\nG.____ führt. Im Zuge der Realisierung des Hochwasserschutzprojekts muss das Kanalisationsleitungsstück im Bereich jener Grundstücke verlegt werden.\n\nB.\nMit Eingabe vom 25. September 2024 (fortan Klage) wandte sich A.____ mit folgenden\nRechtsbegehren an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht\n(nachfolgend Enteignungsgericht):\n1. Es sei festzustellen, dass die Kosten für die Verlegung des Abwasserkanals des\nB.____ durch den B.____ zu tragen sind.\n2. Eventualiter sei ein Kostenteiler für die Verlegungskosten durch das Enteignungsgericht festzusetzen.\n3. Unter o/e-Kostenfolge.\n-4-\n\n"}