3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Beschwerdeführer ist als obsiegende Partei eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Rechtsanwalt Knecht hat dem Gericht, trotz entsprechender Aufforderung dazu (vgl. Hinweis auf der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 12. Mai 2021), keine Honorarnote zukommen lassen. Für einen Standardfall wie den vorliegenden beträgt der Stundenansatz praxisgemäss CHF 250.00 pro Arbeitsstunde.