welche einer formellen Enteignung gleichkommt, die es zu entschädigen gilt (E. 2.3) und - sich die übrigen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen oder mangels sachlicher Zuständigkeit vom Enteignungsgericht nicht zu beurteilen sind (E. 2.4). 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerin, da die provisorische Beitragsverfügung aufzuheben und zwecks Neufestsetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.