(E. 2.2.2.1), - sich die Beschwerdegegnerin in zulässiger Weise nicht an den Landerwerbkosten beteiligt hat (E. 2.2.2.2), - die Landerwerbskosten eine angemessene Höhe aufweisen (E. 2.2.2.2), - aufgrund der teilweisen Beanspruchung der Parzelle des Beschwerdeführers durch das Anbringen des Banketts inkl. Schalenstein eine Eigentumsbeschränkung vorliegt, - 26 -